Bodenschutz im Landschaftsplan

Autor: Eger & Partner, LANDSCHAFTSARCHITEKTEN BDLA
Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Veröffentlichung: 2005
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Beschreibung:

Das Schutzgut Boden kann aus sehr verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden.

Die Bodenkunde versteht unter dem Begriff Boden die lebenerfüllte Verwitterungshaut der Erde. Die belebte, oft nur wenige Dezimeter starke Bodenschicht ist ein sich sehr langsam entwickelndes Ergebnis von komplexen Bodenbildungsprozessen.

Aus der Sicht der Volkswirtschaft ist der Boden, neben Arbeit und Kapital, ein originärer Produktionsfaktor, der die Erdoberfläche, die Bodenschätze und die naturgegebenen Energiequellen wie Wasserkraft umfasst. Der Boden unterscheidet sich von den oben genannten Produktionsfaktoren u.a. durch seine grundsätzliche Unvermehrbarkeit.

Daneben ist der Boden auch Träger emotionaler Werte. Im Begriffspaar „eigener Grund und Boden“ spiegelt sich das besondere Selbstverständnis von Grundeigentümern und Landnutzern wider, der Begriff „heimatlicher Boden“ versinnbildlicht den Gedanken von Heimatschutz und Heimatverbundenheit.

Bei der Landschaftsplanung stehen die vorhandene oder geplante Bodennutzung und die natürlichen Bodenfunktionen im Vordergrund:

  • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen,
  • Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere in den natürlichen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Filter-, Puffer- und Transformationsfunktionen,
  • Standort für land- oder forstwirtschaftliche Nutzung,
  • Fläche für Siedlung und Verkehr, Industrie und Gewerbe, Ver- und Entsorgung sowie Erholung und
  • Rohstofflagerstätte für die obertägige Gewinnung von Kies, Sand, Lehm oder den Gesteinsabbau.

Das Schutzgut Boden steht somit in einem vielfältigen Spannungsfeld, in dem die Belange der Daseinsvorsorge und des ökologischen Gleichgewichts mit wirtschaftlichen Zielen in Einklang gebracht werden müssen. Art und Umfang einer möglichen Inanspruchnahme bzw. Beeinträchtigung von Boden wird im Wesentlichen durch die zulässige Nutzung bestimmt. Die Bauleitplanung bildet hierfür die entscheidende Grundlage.


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